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Wichtige Rechtsgrundlagen beim Kauf einer Immobilie
für Sie zusammengestellt und verständlich erklärt:

 

§ 311b BGB – Formbedürftige Verträge (Auszug, sinngemäß zitiert)

(1) Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.
Wird die Beurkundung nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig.
Der Formmangel wird geheilt, wenn Auflassung und Eintragung im Grundbuch erfolgen.

Einfach erklärt:

  • Grundstücks- und Immobilienverträge (Kauf, Tausch etc.) sind nur wirksam, wenn sie beim Notar beurkundet werden.
  • Ohne Notar = Vertrag unwirksam.
  • Ausnahme: Wenn Eigentumsübertragung (Auflassung) und Grundbucheintragung erfolgt sind, gilt der Vertrag trotz fehlender Form als geheilt.

Kernzweck: Schutz der Parteien vor übereilten Entscheidungen und klare Beweisführung bei Immobiliengeschäften.

§ 873 BGB – Grundsatz zum Eigentumswechsel im Wortlaut (Auszug):

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist erforderlich, dass der Berechtigte und der andere Teil sich über die Rechtsänderung einigen und dass die Änderung in das Grundbuch eingetragen wird, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind.

Einfache Erklärung:

  • Für Grundstücke reicht eine bloße Einigung nicht aus.
  • Es braucht zwei Schritte:1. Einigung zwischen den Beteiligten (z. B. Käufer und Verkäufer).
    2. Eintragung im Grundbuch.
  • Erst mit der Grundbucheintragung wird die Rechtsänderung wirksam.
  • Vor der Eintragung ist die Einigung nur verbindlich, wenn sie notariell erfolgt ist oder beim Grundbuchamt erklärt wurde.

Kurz gesagt:
Ohne Grundbucheintrag kein Eigentumswechsel. Notar + Grundbuch sind zwingend.

 

§ 925 BGB – Auflassung

Gesetzestext (auszugsweise):
„(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden.
(2) Eine Auflassung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.“

Einfach erklärt:

  • Die Auflassung ist die formelle Einigung, dass das Eigentum an einem Grundstück übergehen soll.
  • Sie muss gleichzeitig von Käufer und Verkäufer erklärt werden, vor einem Notar (oder anderer zuständiger Stelle).
  • Bedingungen oder Termine sind nicht erlaubt. Die Einigung gilt sofort und unbedingt.
  • Erst zusammen mit der Eintragung im Grundbuch wird der Käufer Eigentümer.

 

§ 925a BGB – Zwangsvollstreckungsunterwerfung bei Grundstücksübertragung

Gesetzestext (Auszug):

„Bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück kann sich der Erwerber wegen der Verpflichtungen, die sich aus dem Erwerb ergeben, der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterwerfen.“

Einfach erklärt:

  • Der Käufer eines Grundstücks kann im Notarvertrag erklären, dass der Verkäufer ohne Gerichtsverfahren direkt vollstrecken darf,
  • wenn der Käufer seine Pflichten nicht erfüllt (z. B. Kaufpreis nicht zahlt).
  • Das spart Zeit und Kosten, weil kein Urteil nötig ist.
  • In der Praxis ist das Standard bei Immobilienkaufverträgen und dient der Absicherung des Verkäufers.

Kurz: § 925a BGB erlaubt, dass sich der Käufer freiwillig der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, damit der Verkäufer im Ernstfall schneller an sein Geld kommt.

 

§ 95 VVG – Veräußerung der versicherten Sache (Wortlaut, gekürzt):

(1) Wird die versicherte Sache veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein.
(2) Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis dem Erwerber gegenüber mit Frist kündigen.
(3) Der Veräußerer haftet für die Prämie, die auf die Zeit bis zur Veräußerung entfällt.

(sinngemäß und auf das Wesentliche gekürzt)


Einfach erklärt:

  • Verkauf = Vertrag geht mit: Wird die versicherte Sache (z. B. Haus) verkauft, läuft die Versicherung automatisch auf den Käufer über.
  • Kündigungsrecht: Der Versicherer (und auch der Käufer) kann den Vertrag kündigen, meist mit kurzer Frist.
  • Prämienhaftung: Der Verkäufer bleibt für die Beiträge bis zum Verkaufstag verantwortlich.

Kurzfassung:
Beim Verkauf „wandert“ die Versicherung mit. Käufer übernimmt den Vertrag, beide Seiten können kündigen, Verkäufer zahlt bis zum Übergang.

 

§ 96 VVG – Kündigung nach Veräußerung der versicherten Sache

Gesetzestext (Kurzfassung):
„Wird die versicherte Sache veräußert, geht der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über. Der Erwerber und der Versicherer sind berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat oder der Versicherer von der Veräußerung.“

(Sinngemäß zitierter Wortlaut des § 96 VVG)

Einfach erklärt:

  • Verkauf der Sache (z. B. Haus, Wohnung, Auto):
    Die bestehende Versicherung geht automatisch auf den Käufer über.
  • Kündigungsrecht:
    Beide Seiten dürfen kündigen:

    • der Käufer (Erwerber)
    • der Versicherer
  • Frist:
    1 Monat,

    • für den Käufer: ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Versicherung weiß
    • für den Versicherer: ab dem Zeitpunkt, zu dem er vom Verkauf erfährt
  • Bis zur Kündigung:
    Der Versicherungsschutz besteht weiter.

Praxisbeispiel:
Ein Haus wird verkauft. Die Gebäudeversicherung läuft zunächst weiter und geht auf den Käufer über. Käufer oder Versicherung können innerhalb eines Monats kündigen, wenn sie das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen wollen.

 

§ 97 VVG – Anzeige der Veräußerung der versicherten Sache

Gesetzestext (Zitat)

§ 97 Anzeige der Veräußerung
Der Veräußerer oder der Erwerber hat dem Versicherer die Veräußerung der versicherten Sache unverzüglich anzuzeigen.

Einfache Erklärung

  • Wird eine versicherte Sache verkauft oder übertragen, muss der Versicherer sofort informiert werden.
  • Pflichtig sind beide: der bisherige Eigentümer (Veräußerer) oder der neue Eigentümer (Erwerber).
  • Ziel: Der Versicherer soll wissen, wer jetzt das Risiko trägt und ob sich dadurch etwas ändert.
  • Unterbleibt die Anzeige, kann das negative Folgen für den Versicherungsschutz haben (z. B. Probleme im Schadensfall).

Kurz gesagt: Bei Verkauf einer versicherten Sache den Versicherer umgehend informieren.